… Eine dramatische Geschichte, die uns von einer Rechtsantwaltskanzlei zugeschickt wurde und ihr Ende noch nicht gefunden hat! Die Gefahr, auf die wir gerade mit den Schattenhunden zusteuern – nämlich das willkürliche Töten von Hunden ohne Grund, alleine schon aus Kostengründen – wird schneller als wir dachten Wirklichkeit! Wenn wir nichts dagegen tun . . . .
Amtliches Todesurteil für Hund mit bestandenem Wesenstest
Verfügung über die Tötung eines Hundes – trotz bestandenen Wesenstests hält Behörde an der Tötungsanordnung fest
Es ist kaum vorstellbar und dennoch ist es Realität:
Der Hund unserer Mandanten besteht einen von einer Sachverständigen im
Hundewesen durchgeführten Wesenstest und trotzdem hält die Behörde
weiterhin an der angeordneten Tötung des Hundes fest.
Es handelt
sich um den derzeit wohl brisantesten Fall aus unserer Tätigkeit im
Tierrecht. Über diesen beginnen wir heute zu berichten und decken auf.
Das Vorgehen der Behörde und nahezu der gesamte Ablauf des Verfahrens
können von dem Leser eigentlich nur als absurd empfunden werden. Dennoch
ist der Fall aus dem Leben und unserer täglichen Praxis gegriffen.
Dieser ist von enormer Bedeutung und das sogar bundesweit.
Es
kann jeden Hundehalter treffen Eine Verkettung unglücklicher Umstände –
und die Mühlen der Verwaltung beginnen zu mahlen. Für uns ist es ein
äußerst emotionaler Fall, unsere Mandanten jedoch bringt er tagtäglich
an die Grenze des Ertragbaren.
Vor die Wahl gestellt – Behörde verlangt freiwillige Tötung
Unsere Mandanten wurden vor eine unmögliche Wahl gestellt: Entweder sie
würden ihren Hund freiwillig einschläfern lassen oder aber es würde
eine dahingehende Verfügung seitens der Behörde erlassen und die Tötung
durch die Behörde zwangsweise durchgesetzt.
Die Antwort ist bis heute eindeutig: Ihr Hund soll leben
Unsere Mandanten entschieden sich dafür, ihren Hund nicht aufzugeben
und zusammen mit uns für diesen bedingungslos zu kämpfen. Ein Kampf, der
mittlerweile zwei Jahre andauert und noch nicht beendet ist. Ein
tragische Verkettung von Umständen mit weitreichenden Folgen für Hund
und Halter
Ein tragischer Vorfall war es zweifellos, als der
Hund unserer Mandanten Anfang des Jahres 2018 bei einem Spaziergang
einen alten Herrn ansprang, welcher bedauerlicherweise körperlich nicht
in der Lage war, seinen Sturz abzufangen und sich so erhebliche
Verletzungen im Gesicht zuzog. Der Fall wurde der Behörde gemeldet und
durch diese ein behördliches Verfahren gegen unsere Mandanten als
Hundehalter eingeleitet.
Das amtliche „Todesurteil“ war bereits
vor Inaugenscheinnahme des Hundes abgesprochen und vereinbart Bei
Durchsicht der behördlichen Verwaltungsakte mussten wir feststellen,
dass bereits von Anfang an abgesprochen war, dass der Amtsveterinär eine
Empfehlung zur Tötung des Hundes aussprechen werde.
Der Hund unserer Mandanten soll sterben
Unsere Mandanten entschieden sich, für ihren Hund zu kämpfen und
teilten der Behörde mit, dass sie ihren Hund nicht freiwillig
einschläfern lassen würden. Die Behörde hielt Wort und erließ dann– wie
angekündigt – die Verfügung, in welcher die sofortige Tötung des Hundes
angeordnet wurde.
In der Tötungsanordnung behauptet die Behörde
pauschal und ungeprüft, der Hund sei zu gefährlich, um von irgendeiner
Person gehalten zu werden. Auch und gerade ein Tierheim, welches zur
Haltung gefährlicher Hunde berechtigt und befähigt ist, sei nicht in der
Lage den Hund aufgrund dessen Gefährlichkeit zu halten.
An
dieser Stelle begann der nun seit zwei Jahren andauernde Kampf um das
Leben ihres Hundes In Folge der Tötungsanordnung unternahmen unsere
Mandanten alles in ihrer Macht stehende, um das Leben ihres Hundes zu
retten.
Unsere Mandanten stellten ihren Hund auf eigene Kosten
einer Problemhundetrainerin und drei öffentlich bestellten und
anerkannten Sachverständigen im Hundewesen vor.
Das Ergebnis fiel einheitlich aus:
Der Hund darf nicht getötet werden! Die Sachverständigen im Hundewesen
bescheinigten ausnahmslos, dass sie eine Tötung des Hundes für absolut
unverhältnismäßig halten und die Tötung eklatant gegen das
Tierschutzgesetz verstoßen würde.
Unsere Mandanten verbrachten
ihren Hund in ein Tierheim, das über eine Erlaubnis zum Halten
gefährlicher Hunde verfügt, um die von der Behörde behauptete Gefährdung
der Allgemeinheit auszuschließen und zu widerlegen.
Hund besteht Wesenstest
Der Hund unserer Mandanten wurde einem Wesenstest unterzogen, welcher
von einer öffentlich bestellten und anerkannten Sachverständigen im
Hundewesen nach anerkannten Standards durchgeführt wurde. Der Hund
bestand den Wesenstest unstreitig ohne Beanstandungen. Die
Sachverständige attestierte, dass es sich nicht um einen gefährlichen
Hund im Sinne des Landeshundegesetzes handele. Es wurde erneut
bescheinigt, dass die Tötung unter keinem Gesichtspunkt vertretbar ist.
Behörde ignoriert Expertenmeinungen und missachtet Tierschutzgesetz
Trotz der einstimmigen Expertenmeinungen hält die Behörde weiterhin an
der von ihr angeordneten Tötung des Hundes fest. Tierschutzrechtliche
Aspekte bleiben völlig außer Acht.
Wie lässt sich das Verhalten der Behörde rechtfertigen?
Unserer Auffassung nach überhaupt nicht. Denn Behörden sind an Recht
und Gesetz gebunden. Sie unterliegen dem sog. Grundsatz der
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dies ist Ausfluss des in Deutschland
geltenden Rechtsstaatsprinzips. Gesetze – hier das Tierschutzgesetz –
müssen von Behörden zwingend beachtet werden.
Tierschutzrechtliche Erwägungen sind somit auch in unserem Fall von der
Behörde zu berücksichtigen. Die Tötung des Hundes unserer Mandanten ist
unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zu
rechtfertigen. Wir können und werden die Tötungsanordnung nicht
akzeptieren. Milderen Mitteln ist zwingend der Vorzug zu geben.
Es gibt immer eine Alternative – die Handlungsmöglichkeiten der Behörde
Kommt eine Behörde nach ihren Ermittlungen tatsächlich zu dem Schluss,
dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt, ist sie berechtigt und
verpflichtet, verhältnismäßige und dem Einzelfall gerecht werdende
Maßnahmen anzuordnen, um der festgestellten Gefährlichkeit
entgegenzuwirken und eine Gefahr für die Bevölkerung auszuschließen.
Die Handlungsalternativen der Behörde sind vielfältig. In Betracht
kommen unter anderem die Anordnung eines Leinenzwangs, die Anordnung
eines Maulkorbzwangs und – unter anderem – die Auflage, dass der Hund
nur noch durch eine bestimmte Person geführt werden darf. Die Tötung
eines Hundes ist das letzte Mittel der Wahl und sollte nur in absoluten
Ausnahmefällen eingesetzt werden.
Die Tötung muss eine Ausnahme
mit hohen Hürden bleiben Bevor eine Behörde die Tötung eines Hundes
anordnen darf, muss sie zwingend überprüfen, ob auch mildere Maßnahmen
genügen, um einer möglichen von dem Hund ausgehenden Gefahr
entgegenzuwirken. Jeder Hundehalter denkt in einer solchen Situation
erst einmal an einen Leinen- oder Maulkorbzwang. Dass eine sofortige und
ungeprüfte Tötung angeordnet werden könnte, erscheint nahezu abwegig.
In dem von uns geschilderten Fall wurden mildere Maßnahmen von der
handelnden Behörde zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Betracht gezogen.
Viel schlimmer noch: selbst die Unterbringung in einem Tierheim wurde
von vorne herein ungeprüft ausgeschlossen. Die Tötung wird – absurder
Weise trotz des bestandenen Wesenstests und damit gesetzeswidrig – nach
wie vor als alternativlos dargestellt.
Allgemeine Bedeutung für jeden Hundehalter
An dieser Stelle besteht ein zwingender Handlungsbedarf. An dem hier
vorliegenden Handeln der Behörde lässt sich die Bedeutung des Falls für
alle Hundehalter anschaulich belegen. Denn welcher Hundehalter kann
schon ausschließen, dass durch seinen Hund einmal ein Mensch zu Schaden
kommt? Kann es an dieser Stelle völlig unerheblich bleiben, dass es bei
Tieren ein sog. artgerechtes Verhalten gibt? Und läuft somit jeder
Gefahr, seinen Hund einschläfern lassen zu müssen? Und dies obwohl er
einen Wesenstest bestand?
Tier im Recht
Jeder Fall ist
einzeln und gesondert zu betrachten, so viel ist sicher. Der im
Grundgesetz verankerte Tierschutz (Art. 20 a GG) und das
Tierschutzgesetz sind jedoch zwingende Grundsätze unseres Zusammenlebens
und unserer heutigen Wertvorstellungen. Diese haben ausnahmslos
Beachtung zu finden.
Dieser Grundgedanke ergibt sich aus der
Verantwortung des Menschen gegenüber den Tieren als unseren
Mitgeschöpfen. Es ist unsere Aufgabe, das Leben der Tiere und deren
Wohlbefinden zu schützen, denn niemand darf einem Tier ohne
vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wir werden
nicht aufgeben und mit unseren Mandanten zusammen für ihren Hund
kämpfen.
Die Stimme der Tiere zählt!
Alle die hier
gezeigten Hunde sind beispielhafte „Schattenhunde“, denn alle haben sie
schon Menschen gebissen und warten im Tierheim auf ein neues Zuhause!
Warum was passiert ist haben wir in vielen Beitragen bereits erläutert.
In den richtigen Händen, bei den richtigen Menschen, sind es auch NUR
HUNDE, genauso wenig oder genauso stark gefährlich wie ganz viele
andere unter uns lebende Hunde auch. Und keiner davon soll frühzeitig
sterben aufgrund einer behördlichen Anordnung!!!!!